Haftung
In der Insolvenz hat der Masseverwalter mehrere Möglichkeiten, Geschäftsführerhaftungen zu prüfen:
- Die Berechnung der Organhaftung nach §25 Abs.3 GmbHG sowie § 84 Abs.3
- Die Berechnung des Quotenschadens ab Eintritt der Insolvenzreife oder
- Die Berechnung des Verlusts ab Eintritt der Insolvenzreife
Im Allgemeinen werden in unseren Gutachen folgende Punkte abgearbeitet:
1. Vorliegende Datengrundlage: Die übliche Vorgehensweise in einem solchen Gutachten ist die Übernahme der gesamten Buchhaltung in die eigene Software und die darauffolgende Analyse der Buchhaltungsdaten in Bezug auf Eigenkapital, freie Mittel und fällige Schulden.
2. Abschätzung des Eintritts der Überschuldung: Aus der Buchhaltung kann meistens mit Monatssaldenlisten ermittelt werden, wann die Überschuldung eingetreten ist. Oft muss die Bewertung einzelner Aktiva hinterfragt werden oder es müssen zusätzlich zur Buchhaltung Berechnungen unterjährig angestellt werden, wie etwa die Berechnung halbfertiger Arbeiten.
3. Abschätzung zur Zahlungsunfähigkeit: Aus der Berechnung der freien Mittel und fälligen Schulden ergibt sich die Entwicklung der Liquiditätsquote gemäß 3 Ob 99/10w und damit der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit.
4. Chronologische Darstellung wesentlicher Ereignisse: Zur Sichtbarmachung, wann einzelne Ereignisse stattgefunden haben, ist eine chronologische Darstellung notwendig.
5. Berechnung der Höhe der Haftung: Hier gilt es darzustellen, ob der Haftungszeitraum auch dem Bestellungszeitraum des Organs entspricht und in welchem Zeitraum die betreffenden Zahlungen zur Haftungshöhe hinzugezählt werden müssen, bzw. wie sich Aktiva und Passiva im Zaitraum der Verschleppung entwickelt haben.
6. Offene rechtliche Fragestellungen: Eine Bucheinsicht eröffnet immer Erkenntnisse, die rechtliche Fragestellungen offen lassen.