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Zahlungsunfähigkeit

Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist nicht nur für die Organhaftung wesentlich, sondern auch für allfällige Anfechtungsansprüche relevant.

Die unseres Erachtens wesentlichste Publikation zu diesem Thema ist:

„Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit, Sachverständigenpraxis versus höchstgerichtliche Judikatur“ von Dietmar Aigner, Peter Bräumann, Georg Kofler und Michael Tumpel. [576 KB]

Im Rahmen der Organhaftung werden insbesondere die folgende Haftungstatbestände relevant, die sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem Eintritt der materiellen Insolvenz und dem Insolvenzeröffnungszeitpunkt beziehen:

1. Der Betriebsverlust zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Insolvenzeröffnungsdatum (OGH 1 Ob 144/01k, 9 ObA 416/97k, 2 Ob 568/87 8 Ob 505/80 HS 11.465, 5 Ob 38/72, 5 Ob 202/59 HS 365/33, RIS-Notiz RS0059733)

2. Der Quotenschaden des Gläubigerkollektivs (etwa Schuhmacher in Bartsch/Pollak/Buchegger Insolvenzrecht II/2 §73 Rz 38) und

3. Für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§25 Abs. 3 Z 2 GmbhG und §84 Abs. 3 Z 6 AktG)

Nach unseren Erfahrungen führen Gutachten nach dem dritten Punkt am raschesten dazu, dass massearme Massen (ggf. auch Masseunzulänglichkeit) rasch wieder liquide werden.

Zur Berechnung der Ansprüche gegen Organe und ggf. gegen begünstigte Gläubiger im Rahmen einer Anfechtung lassen sich nur ausrechnen, wenn klar ist, wann der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wirklich eingetreten ist.